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Zur Geschichte des Amtsgerichts Wolfach ein Auszug einer Rede anlässlich der Neueinweihung in den 60er Jahren des 20. Jh.:

 

Zur Einweihung des Amtsgerichts Wolfach. 

Dieser Tage wird das Amtsgericht Wolfach seine neuen Räume beziehen können. Die Einweihung der renovierten Räumlichkeiten des Gerichts soll Anlass sein, einen kurzen Rückblick auf die geschichtliche Entwicklung des Gerichtswesens, insbesondere in Gerichtsbezirk Wolfach, zu halten. Diese 

Entwicklung ist eng verknüpft mit dem Werden der staatlichen Gemeinschaft, in der wir leben. 

In - von uns aus betrachtet - "grauer Vorzeit gab es keinen Staat, wie wir ihn heute kennen, es gab natürlich auch keine Gerichte, wie sie heute bestehen. Vor und während der Zeit der Karolinger zerfielen die deutschen Lande in einzelne Gaue, geführt von den Gaugrafen. Diese übten mit Unterstützung der von ihnen gewählten freien Männer die Gerichtsbarkeit aus. Im Gebiet des heutigen Landkreises Wolfach waren dies die Gaugrafen von Sulz. Doch schon unter den Karolingern, insbesondere während des 10. bis 13. Jahrhunderts lösten sich einzelne Gebiete aus den Gauen heraus. Es entstanden - je nach dem Umfang des Gebiets und den Titel des Landesherren - Fürstentümer, Grafschaften und Herrschaften. 

So entstand auch spätestens in 11. Jahrhundert die Herrschaft Wolfach, in der oberste Gerichtsherren die "freyherren von Wolva" waren. Später - im 13. Jahrhundert - ging die Herrschaft auf die Grafen von Fürstenberg über, die damit auch die Gerichtsbarkeit ausübten. Diese umfasste die niedere und die hohe Gerichtsbarkeit sowie den meist durch Privilegien verliehenen Blutbann. Gerichtsherr war der Landesherr persönlich, der sich aber durch acht bis zwölf Gerichtsmänner oder Urteilssprecher beraten liess. Die Gerichtsmänner waren immer die ehrbarsten, freien Männer der Herrschaft. In der Chronik der Stadt wird berichtet, dass Wolfach stets zwölf Urteilssprecher hatte, die gleichzeitig den in etwa mit dem heutigen Stadtrat vergleichbaren "Ehrbaren Rat" bildeten.

Der Graf übte jedoch nur in seltenen, schwerwiegenden Ausnahmefällen das oberste Gerichtsamt höchstpersönlich aus. Er überlies den Vorsitz einem seiner Vertrauten. Da das Gericht damals noch keine festgefügte Institution wie heute war, kannte man wohl noch keine Raumsorgen. So wird berichtet, dass beispielsweise am 1.4.1346 Graf Johann "Zu Wolfach der Stadt” an offener Landstrasse zu Gericht saß, als Frau Agnes von Ramstein die "Braitmat" beim St. Martinshof an das Kloster Alpirsbach verkauft. Offenbar handelte es sich hier um die Protokollierung des Kaufvertrages. 

Bei den unbedeutenden, einfachen Sachen ließen sich die Landesherren durch den herrschaftlichen Vogt vertreten, der als Zeichen seiner Gerichtswürde und seines Auftrages den "Stab" hielt. Hier hat das Sprichwort "über jemanden den Stab brechen " seinen Ursprung. Jedes größere Dorf und jede Stadt hatte einen Stabhalter - auch Schultheiß genannt - der in seinem Bezirk - dem Stab- als Stellvertreter des Landesherrn Recht sprach. So umfasste die Herrschaft Wolfach um 1500 acht Stäbe: Wolfach, Hausach, Kinzigtal, Oberwolfach, Schapbach, Einbach, Schenkenzell und Kaltbrunn. Jeder dieser Stäbe übte - wie der Archivrat Dr. Tumbült aus Donaueschingen feststellte - ähnlich den freien Reichsstädten die volle Zivil- und Strafgewalt aus. 

Wer das Gericht anrief, hatte auch ein Urteilsgeld oder die Gerichtskosten - entsprechend den heutigen Verfahrenskosten - zu entrichten. Die Urteilsgelder wurden in der sogen. Gerichtsbüchse gesammelt und am Ende des Gerichtsjahres unter die Richter und Schultheißen verteilt. Dies war das Entgelt für ihre Tätigkeit, da sie kein festes Gehalt erhielten. 

Der Rechtsuchende konnte beim Appelationsgericht Berufung einlegen. Appelationsgericht war das gräfliche Hofgericht, das in Wolfach oder auch in Haslach abgehalten wurde und für bestimmte Rechtsstreitigkeiten zuständig war. Bei schwierigen Rechtsfragen suchten die Richter Rat bei ihren rechtsgelehrten Kollegen in Freiburg i.B., wobei es ihnen besonders zustatten kam, dass das Wolfacher Recht dem Freiburger Stadtrecht nachgebildet war. Diese Gerichte waren Laiengerichte in heutigen Sinn, die von Fall zu Fall zusammentraten. An die Rechtskenntnisse und Fähigkeiten der Richter wurden kaum andere Voraussetzungen gestellt, als dass die Richter ehrliche, unbescholtene und gerechte Bürger der Gemeinde sein sollten. 

Die Zeit nach dem Mittelalter brachte in der 1. Hälfte des 16. Jahrhunderts eine völlige Umwandlung der Gerichtsbarkeit. Die Ursache hierfür war die Herausbildung eines gelehrten Beamtenstandes, die mit der Humanisierung und der Gründung der Universitäten einherging. Hinzu kam eine steigende Komplizierung der Lebensbeziehungen, dem die bisherigen Laienrichter oft nicht mehr gewachsen waren. Die alten Stabgerichte verloren ihre bisherige Machtstellung fast völlig und sanken zu unbedeutenden Dorfgerichten herab. Ihre Zuständigkeit - die "Gerechtsame" beschränkte sich auf die Aburteilung der sogen. "bürgerlichen Frevel". Die niedere und vor allem die hohe Gerichtsbarkeit wurde jetzt von den herrschaftlichen Beamten - dem Obervogt oder Oberamtmann - übernommen. Diese sprachen Recht im Zusammenwirken mit unparteiischen Richtern aus den einzelnen Stäben. Es bildeten sich auch unterschiedliche Zuständigkeitsregelungen heraus, die von den Wert der Streitsache und der Schwere des abzuurteilenden Delikts abhingen. 

Die "Gerechtsame" der Stadt Wolfach erstreckte sich auf die Aburteilung von Klein-Freveln" und Forderungen unter 2 fl, Rechtsachen, für welche die herrschaftlichen Gerichte nicht zuständig waren. Die Strafgelder flossen als die sogen. "Stadtstraf" in die Stadtkasse und bildeten einen festen Bestandteil im Haushaltsplan der Stadt. Daneben verhängte der Rat der Stadt aber auch Haftstrafen. So wurde 1666 Joseph Duupelin, ein junger Schuster wegen Fluchens einen Tag und eine Nacht in den Turm gelegt; ferner musste er zur Strafe zwei Eichbäume pflanzen. 

Für schwerere Delikte übte die Herrschaft die niedere oder untere Gerichtsbarkeit aus. Die Zuständigkeit umfasste die Verurteilung geringfügiger Beleidigungen, Drohungen und Schlägereien ohne ernstliche Folgen. " In der Stadt Wolfach undern oder niederen Gerichtsordnung vom Jahre 1631" war bestimmt, dass “das Gericht nicht mehr 1, 2 oder 3 mal jährlich, wie bis dahin an etlichen Orten geschehen, gehalten werde, sondern dass die Gerichtsleut jederzeit nach der Parteien Notdurft zu Gericht sitzen sollten." Das niedere Gericht verhängte geringe Geld- und leichte Freiheitsstrafen. 

Die Hohe Gerichtbarkeit urteilte über schwere Vergehen wie Totschlag, Diebstahl, Forstfrevel u.a. Da die Herrschaft Wolfach sowohl die niedere als auch die hohe Gerichtsbarkeit ausübte ist die Grenze zwischen beiden schwer zu ziehen. Die Strafen waren, verglichen mit der heutigen Zeit, sehr hart und oft entehrend. Die Übeltäter setzte man dem Gelächter der Mitbürger und der allgemeinen Verachtung aus. Die Armen und Unbemittelten wurden besonders hart getroffen. Denn die "Unbemittelten strafte man am Leib, die Bemittelten an Beutel". Diebe wurden - Mit einer Schandtafel oder Lastertafel um dem Hals - öffentlich auf dem Wochenmarktplatz aufgestellt. Ausserdem gab es die Turmstrafe. Besonders hart war die oft ausgesprochene zeitige oder ewige Landesverweisung, häufig verbunden mit der Auflage, sich in Kampf gegen den Erbfeind des christlichen Namens, den Türken, zu bewähren. Im 18. Jahrh. waren auch noch Prügelstrafen sehr häufig, die wegen Unfug, Fluchen, Feldfrevel, Raufhandel u.a. verhängt wurden. Die Prügelstrafe vollzog der Bettelvogt mit dem Ochsenstriemer. So wurde 1756 ein Schuhmacher von Schenkenzell, weil er am St. Mathei-Tag keine heilige Messe angehört, sondern sich zu Schiltach die ganze Nacht aufgehalten und des Morgens, statt in die Mess zu gehen sich ins Bett gelegt, mit 20 wohlangemessenen Stockstreiche gezüchtigt. 

 

Schwere Verbrechen wurden vom Malifizgericht, dem "peinlichen Gericht", abgeurteilt. Der Name rührt daher, dass hier die peinliche Befragung mit der Folter durchgeführt wurde. Die Einführung der Folter geht bis in das 13. Jahrhundert zurück. Sie ist bedingt durch die Auffassung dass es zur Überführung des Angeklagten mindestens zweier Zeugen oder aber seines Geständnisses bedurfte. Das Geständnis nämlich galt als Krone der Beweismittel - eine verhängnisvolle Fehleinschätzung der Beweismittel. Lagen Anhaltspunkte für die Schuld des Beschuldigten vor, so wurde er "peinlich befragt". Unter den Qualen der oft unmenschlichen Folter - von unterschied hier verschiedene Grade - legte der Verdächtige dann regelmässig ein Geständnis ab. Lag dieses erst einmal, so konnte es in der Hauptverhandlung, am "endlichen Gerichtstag", nicht mehr widerrufen werden. Diese Misstände führten dazu, dass man noch heute das Mittelalter in untrennbaren Zusammenhang mit der Folter sieht. Für den Geist der damaligen Zeit ist besonders kennzeichnend, dass die Folter gleichermaßen im weltlichen wie im kirchlichen Prozess - hier besonders bei den "Ketzer"verfolgungen - angewandt wurde. Häufig wurde die Folter auch bei den Hexenprozessen durchgeführt; ein solches Verfahren wurde oft schon durch die Anzeige eines missgünstigen Nachbarn ausgelöst. 

 

Das „peinliche Gericht“ setzte sich gewöhnlich aus dem Wolfacher Schultheißen, sechs Wolfacher und sechs Hausacher Ratsherren zusammen. Für den Schuldspruch über den Angeklagten genügte es, wenn sieben Richter für "schulidg“ plädierten. Heute ist hierfür bei den Kollegialgerichten, der Strafkammer und dem Schwurgericht, eine 3/4 Mehrheit erforderlich. 

Wie sich aus der aufgezeigten Entwicklung ergibt, lag die Gerichtsbarkeit bei der Standesherrschaft, die sich aber regelmässig durch den Schultheiß vertreten ließ. Natürlich brachte die Ausübung der Gerichtsbarkeit nicht nur hohe Würde und grosses Ansehen, sie war auch mit hohen Kosten verbunden. Die Strafen und Gebühren deckten die Ausgaben keineswegs. Hauptsächlich aus diesen finanziellen Gründen verzichteten die Fürstenberger im Jahre 1849 auf ihre Gerichtsbarkeit und die Patronatsrechte. Sie behielten sich lediglich das Recht vor, ins Hofgericht ihnen genehme Richter zu delegieren. Die niedere Gerichtsbarkeit ging auf die damaligen Bezirksämter über, aus denen sich später die Landratsämter entwickelten. Das Amt führte indessen grundsätzlich nur die Voruntersuchung, die eigentliche Entscheidung traf das Oberhofgericht in Bruchsal, später in Offenburg. Es bestand also eine Personal- und Ämterunion zwischen Verwaltung und Gericht. Dem für die Verwaltung zuständigen Amtmann stand auch die Gerichtsbarkeit zu. 

Erst die Neuregelung des badischen Prozeßrechts in Jahre 1857 brachte die Trennung von Verwaltung und Gericht. Dieses Jahr kann als die eigentliche Geburtsstunde der Amtsgerichte angesehen werden.

Dienstvorstand des Bezirksamtes Wolfach war im Jahr 1857 Friedrich Freiherr von Kraft-Ebingen, der von Haslach nach hier kam. Als erster Amtsrichter war in Wolfach der 1823 geborene Hermann Feyerling tätig, der aus Konstanz nach hier versetzt wurde. 1868 Oberamtsrichter, wurde er 1871 Kreisgerichtsrat, 1879 Untersuchungsrichter beim Landgericht Offenburg. Auch wurde er Mitglied des Appelationssenats, was für eine beachtliche Karriere spricht.

Ausser in Wolfach gab es zunächst noch Amtsgerichte in Hornberg und in Haslach. Das Amtsgericht Hornberg wurde 1864 aufgelöst; der Bezirk kam zunächst nach Triberg, später aber zusammen mit Kirnbach zum Gerichtsbezirk Wolfach. Das Amtsgericht Haslach wurde 1873 aufgehoben und Wolfach zugeschlagen. Der Haslacher Amtsrichter -ein Adliger mit nicht mehr feststellbaren Namen - kam nach dem Fortgang von Feyerling für kurze Zeit nach Wolfach. Die richterliche Besetzung des Amtsgerichts Wolfach ist für kurze Zeit nach dem Fortgang von Feyerling unklar. Obwohl das Amtsgericht Haslach aufgelöst worden war, kam 1887 - offenbar als Dienstverweser - der 1851 in Seckenheim geborene Georg Seitz als Amtsrichter nach Haslach. 1889 wurde er dann nach Wolfach versetzt, 1891 wurde er hier Oberamtsrichter. Als Seitz 1900 nach Mosbach kam (1903 nach Heidelberg), wurde sein Nachfolger Julius Helbing, geboren 1860 in Sinsheim. Helbing trat in verschiedener Weise hervor: Er verfasste nicht nur ein umfassendes Lehrbuch über das Grundbauchrecht, sondern er war offenbar auch ein leidenschaftlicher Wanderer. Nach ihm ist der "Julius Helbing-Weg" in Wolfach benannt. Sein beruflicher Werdegang lässt sich an Hand des "Verzeichnisses der Staatsbeamten des höheren Gehaltstarifs für das Großherzogtum Baden" recht genau verfolgen: 1881 Rechtspraktikant, 1884 Referendar, 1884/88 Rechtsanwalt, 1888 Notar in Pfullendorf, 1889 in Triberg, 1892 in Ettenbein. Im Jahre 1914 wurde er dann Landgerichtsrat in Offenburg, wo er 1917 verstarb. 

 

Sein Nachfolger wurde für kurze Zeit Heinrich Doll aus Mosbach,(geb. 1868), der zuvor Notar und Oberamtsrichter in Tengen gewesen war. 

Ihm folgte als Oberamtsrichter August Straub, der von 1914 bis 1924 hier tätig war und sich als Landtagsabgeordneter gleichzeitig politisch betätigte. In seine Zeit fielen die politischen Prozesse, die eine Folge des 1. Weltkrieges waren. Genannt seien in diesem Zusammenhang auch noch die Rechtsanwälte Wilhelm Wiese und Wilhelm Werrlein sowie der Notar Heinrich Doll, die zu jener Zeit in Wolfach wirkten. 

Seit dem 1.4.1924 war dann der Amtsrichter Schneider in Wolfach tätig, (bis 1927). Ihm folgte - nachdem das Amtsgericht kurz mit anderen Richtern besetzt gewesen war - im August 1933 der spätere Generalbundesanwalt Güde, der hierher von Bruchsal strafversetzt worden war. Güde blieb bis nach Kriegsende in Wolfach. Ihm folgte Amtsrichter Friedrich, jetzt Landgerichtspräsident in Mannheim. Damit sind wir bis in die Gegenwart angelangt, wo seit 1955 Oberamtsrichter Dr. Eberhardt am Wolfacher Amtsgericht tätig ist. Während bis in die neuere Zeit hinein nur ein Amtsrichter hier tätig war, besteht seit einiger Zeit eine planmässige 2. Richterstelle beim Amtsgericht. 

Über die räumliche Unterbringung des Amtsgerichts findet sich in den Annalen wenig. Es ist aber mit Sicherheit anzunehmen, dass das Amtsgericht seit alters her im ehemaligen fürstenbergischen Schloss untergebracht war. Es war in den Jahren 1844, 1872 und wohl auch später die Rede davon, den Amtssitz von Wolfach wegzuverlegen. Diese Pläne scheiterten jedoch. Die Stadt Wolfach erklärte sich 1876 bereit, unentgeltlich Gelände und 20.000.- Mark zum Bau eines neuen Amtshauses zur Verfügung zu stellen. Diesen Plan gab man schließlich jedoch auf und die Ämter blieben wie bisher im fürstenbergischen Schloss.

1858 hatte der Staat das unmittelbar vor dem Tor gelegene Haus des Salmenwirts Joseph Valentin Feger erworben, wo das Amtsrevisorat untergebracht werden sollte. Heute dient dieses Haus dem jeweiligen Oberamtsrichter als Dienstwohnung. Vor der Jahrhundertwende diente der östliche Flügel des Schlosses noch als Amtsgefängnis. Erst 1898 wurde das neue Gefängnis erbaut. Der vor dem Gefängnis liegende Bauplatz war für das Amtsgericht bestimmt. Da sich diese Baupläne je doch immer wieder zerschlugen, blieb das Gericht in den bisherigen Räumen. Dort wird es in den nunmehr völlig neu hergerichteten Räumen wohl auch für die nächste Generation bleiben. Durch den Ausbau der bisherigen Polizeigaragen ist jetzt auch ein eigener Sitzungssaal vorhanden. Dieser Saal wird den Erfordernissen des Gerichts auch dann noch genügen, wenn einmal in
Wolfach ein Schöffengericht eingerichtet werden sollte. 

Zum Abschluß sei an dieser Stelle allen gedankt, die durch ihre tätige Mithilfe zur Renovierung der Räume des Amtsgerichts mitgeholfen haben. Ein besonderes Lob gebührt an dieser Stelle Herrn Oberamtsrichter Dr. Eberhardt. Seiner Initiative ist es zu verdanken, dass die längst erforderliche Renovierung trotz mannigfacher Hemmnisse schnell und zügig durchgeführt werden konnte. 

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